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   BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03   

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https://dejure.org/2004,9819
BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03 (https://dejure.org/2004,9819)
BFH, Entscheidung vom 14.06.2004 - VII B 351/03 (https://dejure.org/2004,9819)
BFH, Entscheidung vom 14. Juni 2004 - VII B 351/03 (https://dejure.org/2004,9819)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    MinöStV § 53 Abs. 1; ; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2; MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
    MinöSt: Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

  • datenbank.nwb.de

    MinöSt-Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch des Lieferanten von voll versteuertem Mineralöl hinsichtlich der im Verkaufspreis enthaltenen Steuer bei Zahlungsausfall des Empfängers; Rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs i.S. von § 53 Abs. 1 MinöStV ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 269/99

    Mineralöllieferant - Zahlungsverzug des Abnehmers - Mahnung - Fristsetzung -

    Auszug aus BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03
    Darüber hinaus weiche das Urteil des FG von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 2000 VII B 269/99 (BFHE 191, 179) ab.

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese vom Verkäufer des Mineralöls zur Erhaltung seines späteren möglichen Anspruchs gegen den Fiskus zu treffenden Maßnahmen darauf angelegt, einen Forderungsausfall zu verhindern oder zumindest in Grenzen zu halten (Senatsentscheidung in BFHE 191, 179).

    Denn aus der maßgeblichen Sicht des FG lag eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung gerade nicht vor, so dass die vom Senat in seiner Entscheidung in BFHE 191, 179 entwickelten Grundsätze nicht zum Tragen gekommen wären.

  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit

    Auszug aus BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03
    Denn wie der Senat entschieden hat, kommt es auf Zumutbarkeits- oder Verschuldenserwägungen sowie auf eine Kausalitätsbetrachtung ex-post bei der gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV zu ergreifenden Maßnahme der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht an (Senatsbeschluss vom 15. November 2001 VII B 40/01, BFH/NV 2002, 373).
  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03
    Zu der Frage in welchem zeitlichen Rahmen sich die gerichtliche Geltendmachung zu bewegen hat, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) "am Rande bemerkt, ohne sich im Detail festzulegen", dass ein Mahnsystem hinzunehmen wäre, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle der Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde.
  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Auszug aus BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03
    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich hieraus und auch aus den Senatsentscheidungen vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) keine starre Frist von zwei Monaten ableiten, die der Gläubiger unabhängig vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und unabhängig von seinem Kenntnisstand über dessen finanzielle Situation verstreichen lassen könnte, ohne die gerichtliche Verfolgung einzuleiten.
  • BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

    Auszug aus BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03
    Vielmehr lässt sich dem Senatsbeschluss vom 30. September 2002 VII B 64/02 (BFH/NV 2003, 84) entnehmen, dass eine Situation eintreten kann, in der vom Schuldner ein unverzügliches Handeln gefordert wird.
  • BFH, 21.05.2001 - VII B 53/00

    Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer; abgestuftes Mahnsystem

    Auszug aus BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03
    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich hieraus und auch aus den Senatsentscheidungen vom 21. Mai 2001 VII B 53/00 (BFH/NV 2001, 1304) und vom 8. Januar 2003 VII R 7/02 (BFHE 200, 475) keine starre Frist von zwei Monaten ableiten, die der Gläubiger unabhängig vom Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und unabhängig von seinem Kenntnisstand über dessen finanzielle Situation verstreichen lassen könnte, ohne die gerichtliche Verfolgung einzuleiten.
  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Gläubiger Informationen über die (voraussichtliche oder zu erwartende) Zahlungsunfähigkeit erhält und nicht sogleich den Erlass eines Mahnbescheids und sodann eines Vollstreckungsbescheids beantragt, um so rasch wie möglich Vollstreckungsmaßnahmen beim Warenempfänger ergreifen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2004 VII B 351/03, BFH/NV 2004, 1549).
  • FG Hamburg, 16.08.2005 - IV 118/04

    Mineralölsteuer: Erstattung von Mineralölsteuer bei Insolvenz des Warenempfängers

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes geklärt, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV nicht dem Schuldnerschutz dient, sondern der Entlastung des Mineralölhandels durch Übertragung des Ausfallrisikos von Kundenforderungen auf den Fiskus (vgl. nur BFH, Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, juris; Beschluss vom 14.6.2004 - VII B 351/03 -, juris).
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